455.31
CIJA
CH-SG
Art. 65 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
7. Kapitel: Abgaben - Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 65 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1. Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».