Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.31 CIJA CH-SG

Art. 61 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Bemessung der Abgabe

7. Kapitel: Abgaben - Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Bemessung der Abgabe

1. Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.

2. Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands decken und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.

3. Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70 Prozent des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.

4. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.

5. Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.

← Art. 60 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Gegenstand Art. 62 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →