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455.31 CIJA CH-SG

Art. 60 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Abgabepflicht

7. Kapitel: Abgaben - Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe
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Art. 60 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Abgabepflicht

1. Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

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