455.31
CIJA
CH-SG
Art. 60 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Abgabepflicht
7. Kapitel: Abgaben - Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe
Art. 60 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Abgabepflicht
1. Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.