455.31
CIJA
CH-SG
Art. 6 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Entscheidverfahren der FDKG
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 6 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Entscheidverfahren der FDKG
1. Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2. Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.