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455.31 CIJA CH-SG

Art. 6 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Entscheidverfahren der FDKG

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
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Art. 6 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Entscheidverfahren der FDKG

1. Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2. Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.

3. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

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