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455.31 CIJA CH-SG

Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebühren des Geldspielgerichts

7. Kapitel: Abgaben - Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts
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Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gebühren des Geldspielgerichts

1. Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.

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