455.31
CIJA
CH-SG
Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebühren des Geldspielgerichts
7. Kapitel: Abgaben - Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts
Art. 59 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gebühren des Geldspielgerichts
1. Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.