455.31
CIJA
CH-SG
Art. 58 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Vorschüsse
7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 58 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Vorschüsse
11. Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.