455.31
CIJA
CH-SG
Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen
7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Auslagen
1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich
a) Kosten für beigezogene Sachverständige;
b) Reise- und Transportkosten;
c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d) Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.