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455.31 CIJA CH-SG

Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Auslagen

7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Art. 57 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Auslagen

1. Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

2. Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich

a) Kosten für beigezogene Sachverständige;

b) Reise- und Transportkosten;

c) Übernachtungs- und Verpflegungskosten;

d) Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

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