455.31
CIJA
CH-SG
Art. 56 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenzuschlag
7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 56 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gebührenzuschlag
1. Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die
a) auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden oder
b) ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.