455.31
CIJA
CH-SG
Art. 55 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Bemessung
7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 55 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Bemessung
1. Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.- und CHF 350.- pro Stunde.
3. Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4. Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.