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455.31 CIJA CH-SG

Art. 54 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenpflicht

7. Kapitel: Abgaben - Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA
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Art. 54 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gebührenpflicht

1. Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.

2. Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

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