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Art. 53 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gebührenreglement der GESPA

7. Kapitel: Abgaben - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 53 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gebührenreglement der GESPA

1. Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.

2. Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3).

3. Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinngemäss.

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