Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.31 CIJA CH-SG

Art. 52 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung

7. Kapitel: Abgaben - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Finanzierung

1. Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab

a) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.);

b) Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).

2. Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 Bst. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).

3. Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.

← Art. 51 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Gegenstand Art. 53 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →