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455.31 CIJA CH-SG

Art. 51 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Massgebender Gesamtaufwand

7. Kapitel: Abgaben - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 51 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Massgebender Gesamtaufwand

1. Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen

a) Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;

b) Aufwand der GESPA;

c) auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsorgans gemäss Art. 114 BGS.

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