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455.31 CIJA CH-SG

Art. 50 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten
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Art. 50 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

1. Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe von Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.

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