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455.31 CIJA CH-SG

Art. 5 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten der FDKG

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
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Art. 5 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Zuständigkeiten der FDKG

1. Die FDKG

a) verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;

b) wählt

1. die Mitglieder des Vorstands;

2. die Revisionsstelle;

3. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;

4. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;

5. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;

6. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;

c) bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;

d) erlässt das Organisationsreglement;

e) beschliesst

1. das Budget;

2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;

3. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;

4. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;

5. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;

6. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;

7. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;

8. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;

9. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;

f) genehmigt

1. das Organisationsreglement der GESPA;

2. das Gebührenreglement der GESPA;

3. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA;

4. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;

5. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;

6. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;

7. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;

8. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;

g) nimmt Kenntnis

1. vom jährlichen Budget der GESPA;

2. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;

3. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;

h) nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

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