Art. 5 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten der FDKG
Art. 5 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Zuständigkeiten der FDKG
1. Die FDKG
a) verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
b) wählt
1. die Mitglieder des Vorstands;
2. die Revisionsstelle;
3. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;
4. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium;
5. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
6. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c) bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d) erlässt das Organisationsreglement;
e) beschliesst
1. das Budget;
2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
3. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;
4. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
5. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;
6. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
7. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;
8. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;
9. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f) genehmigt
1. das Organisationsreglement der GESPA;
2. das Gebührenreglement der GESPA;
3. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA;
4. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
5. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
6. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
7. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
8. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g) nimmt Kenntnis
1. vom jährlichen Budget der GESPA;
2. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
3. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
h) nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.