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Art. 47 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Publikationen

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 47 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Publikationen

1. Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.

2. Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen.

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