455.31
CIJA
CH-SG
Art. 45 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Datenschutz
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Datenschutz
1. Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2. Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach Art. 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.