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455.31 CIJA CH-SG

Art. 44 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Haftung

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 44 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Haftung

1. Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).

2. Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden

a) wesentliche Amtspflichten verletzt haben und

b) Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

3. Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.

4. Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.

5. Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.

6. Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölkerung.

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