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455.31 CIJA CH-SG

Art. 43 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzaufsicht

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 43 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Finanzaufsicht

1. Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.

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