455.31
CIJA
CH-SG
Art. 42 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 42 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1. Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.