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455.31 CIJA CH-SG

Art. 40 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Offenlegung von Interessenbindungen

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 40 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

2. Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.

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