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455.31 CIJA CH-SG

Art. 39 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unvereinbarkeit

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 39 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Unvereinbarkeit

1. Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.

2. Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.

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