455.31
CIJA
CH-SG
Art. 37 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 37 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1. Die SFS gewährt Beiträge
a) an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
b) an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2. Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.