455.31
CIJA
CH-SG
Art. 36 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Berichterstattung
4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 36 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Berichterstattung
1. Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
2. Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.