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455.31 CIJA CH-SG

Art. 36 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Berichterstattung

4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
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Art. 36 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Berichterstattung

1. Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

2. Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

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