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455.31 CIJA CH-SG

Art. 33 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Stiftungsvermögen

4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
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Art. 33 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Stiftungsvermögen

1. Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.

2. Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.

3. Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.

4. Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports.

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