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455.31 CIJA CH-SG

Art. 3 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Rechtsform, Sitz und Organe

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - a) Allgemeines
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Art. 3 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Rechtsform, Sitz und Organe

1. Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.

2. Organe der Trägerschaft sind

a) die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);

b) der Vorstand;

c) das Geldspielgericht;

d) die Revisionsstelle.

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