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455.31 CIJA CH-SG

Art. 28 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung

3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
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Art. 28 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Finanzierung

1. Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

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