455.31
CIJA
CH-SG
Art. 27 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Reserven
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
Art. 27 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Reserven
1. Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2. Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 Prozent und höchstens 150 Prozent des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.