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455.31 CIJA CH-SG

Art. 26 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wahl, Auftrag und Berichterstattung

3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - d) Die Revisionsstelle
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Art. 26 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Wahl, Auftrag und Berichterstattung

1. Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

2. Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.

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