455.31
CIJA
CH-SG
Art. 26 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wahl, Auftrag und Berichterstattung
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - d) Die Revisionsstelle
Art. 26 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1. Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2. Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.