455.31
CIJA
CH-SG
Art. 23 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - b) Der Aufsichtsrat
Art. 23 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.