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455.31 CIJA CH-SG

Art. 22 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Organisation und Berichterstattung

3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - a) Allgemeines
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Art. 22 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Organisation und Berichterstattung

1. Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.

2. Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.

3. Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

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