Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.31 CIJA CH-SG

Art. 21 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit

3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - a) Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Unabhängigkeit

1. Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.

2. Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.

← Art. 20 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Gegenstand Art. 22 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →