455.31
CIJA
CH-SG
Art. 21 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - a) Allgemeines
Art. 21 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Unabhängigkeit
1. Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2. Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.