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455.31 CIJA CH-SG

Art. 20 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Rechtsform, Sitz und Organe

3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - a) Allgemeines
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Art. 20 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Rechtsform, Sitz und Organe

1. Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2. Sie verfügt über die folgenden Organe

a) den Aufsichtsrat;

b) die Geschäftsstelle;

c) die Revisionsstelle.

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