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CIJA
CH-SG
Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Aufgaben der Trägerschaft
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - a) Allgemeines
Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Aufgaben der Trägerschaft
1. Die Trägerschaft
a) bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
b) nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
c) stellt das Geldspielgericht;
d) gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
e) ist Depositärin des Konkordats.