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455.31 CIJA CH-SG

Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Aufgaben der Trägerschaft

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - a) Allgemeines
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Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Aufgaben der Trägerschaft

1. Die Trägerschaft

a) bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;

b) nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;

c) stellt das Geldspielgericht;

d) gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;

e) ist Depositärin des Konkordats.

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