455.31
CIJA
CH-SG
Art. 18 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Rechnungswesen
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Zweiter Abschnitt: Finanzen
Art. 18 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Rechnungswesen
1. Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2. Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1.