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455.31 CIJA CH-SG

Art. 16 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Kommissionen und Arbeitsgruppen

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - f) Weitere organisatorische Einheiten
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Art. 16 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Kommissionen und Arbeitsgruppen

1. Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.

2. Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.

3. Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag.

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