455.31
CIJA
CH-SG
Art. 15 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Wahl und Berichterstattung
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - e) Die Revisionsstelle
Art. 15 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Wahl und Berichterstattung
1. Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2. Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3. Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.