455.31
CIJA
CH-SG
Art. 10 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Sekretariat
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - c) Der Vorstand
Art. 10 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Sekretariat
1. Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2. Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.