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Art. 10 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Sekretariat

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - c) Der Vorstand
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Art. 10 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Sekretariat

1. Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.

2. Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

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