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455.31 CIJA CH-SG

Art. 1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Gegenstand

1. Dieses Konkordat regelt

a) die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geldspielgericht);

b) die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);

c) die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);

d) die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;

e) die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.

Gegenstand Art. 2 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) →

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