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455.21 CIC CH-SG

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) - Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) · Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat

1. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

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