455.21
CIC
CH-SG
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) - Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) · Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.