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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - Genehmigung des Verkaufs von Losen für eine ausserkantonale Kleinlotterie

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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · Genehmigung des Verkaufs von Losen für eine ausserkantonale Kleinlotterie

1. Lose einer Kleinlotterie, die von einem anderen Kanton bewilligt wurde, dürfen im Kanton St.Gallen nur mit Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes angeboten werden.

2. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn

a) die interkantonale Behörde die Bewilligung zur Durchführung der Kleinlotterie gestützt auf Art. 34 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 genehmigt hat;

b) die Kleinlotterie zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 21 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April 2020 erfüllt.

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