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455.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlotterie-Kontingent

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Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlotterie-Kontingent

1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Anteil aus dem kantonalen Kleinlotterie-Kontingent an einen anderen Vereinbarungskanton abtreten, wenn dort eine Kleinlotterie durchgeführt wird zur Finanzierung eines Anlasses

a) mit gesamtschweizerischer Bedeutung;

b) mit überregionaler Bedeutung und einem besonderen Bezug zum Kanton St.Gallen.

2. Wird die Kleinlotterie zu einem anderen gemeinnützigen Zweck durchgeführt, wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

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