455.11
CH-SG
Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlotterie-Kontingent
Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlotterie-Kontingent
1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Anteil aus dem kantonalen Kleinlotterie-Kontingent an einen anderen Vereinbarungskanton abtreten, wenn dort eine Kleinlotterie durchgeführt wird zur Finanzierung eines Anlasses
a) mit gesamtschweizerischer Bedeutung;
b) mit überregionaler Bedeutung und einem besonderen Bezug zum Kanton St.Gallen.
2. Wird die Kleinlotterie zu einem anderen gemeinnützigen Zweck durchgeführt, wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.