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455.11 CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - c) zusätzliche Angaben für eine lokale Sportwette

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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · c) zusätzliche Angaben für eine lokale Sportwette

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht mit dem Gesuchsformular ein Wettreglement ein, in dem der Ablauf der Wette und die Gewinnverteilung festgelegt sind.

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