455.11
CH-SG
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - b) zusätzliche Angaben für eine Kleinlotterie mit Geldpreisen
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · b) zusätzliche Angaben für eine Kleinlotterie mit Geldpreisen
1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie mit Geldpreisen reicht mit dem Gesuchsformular ein Lotteriereglement ein, in dem der Ablauf der Kleinlotterie und die Gewinnverteilung festgelegt sind.