455.11
CH-SG
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - Bewilligungsgesuch a) Inhalt im Allgemeinen
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · Bewilligungsgesuch a) Inhalt im Allgemeinen
1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter macht im Bewilligungsgesuch alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eines Kleinspiels benötigt werden.
2. Die Bewilligungsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Kleinspiel erfragt werden. Sie kann von der Veranstalterin oder dem Veranstalter weitere Angaben verlangen.