455.11
CH-SG
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - Eröffnen der Bewilligung
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · Eröffnen der Bewilligung
1. Das Volkswirtschaftsdepartement und die Gemeinden eröffnen ihre Bewilligungen für Kleinspiele den Betroffenen und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 105 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017.