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455.11 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - Eröffnen der Bewilligung

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Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · Eröffnen der Bewilligung

1. Das Volkswirtschaftsdepartement und die Gemeinden eröffnen ihre Bewilligungen für Kleinspiele den Betroffenen und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 105 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017.

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