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455.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele - Zuständige Stelle des Kantons

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Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele · Zuständige Stelle des Kantons

1. Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über Geldspiele, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

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