Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Zuständige Stelle des Kantons

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über Geldspiele, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

1. Das Volkswirtschaftsdepartement und die Gemeinden eröffnen ihre Bewilligungen für Kleinspiele den Betroffenen und der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 105 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017.

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter macht im Bewilligungsgesuch alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eines Kleinspiels benötigt werden.

2. Die Bewilligungsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit denen die regelmässig benötigten Angaben je Kleinspiel erfragt werden. Sie kann von der Veranstalterin oder dem Veranstalter weitere Angaben verlangen.

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie mit Geldpreisen reicht mit dem Gesuchsformular ein Lotteriereglement ein, in dem der Ablauf der Kleinlotterie und die Gewinnverteilung festgelegt sind.

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht mit dem Gesuchsformular ein Wettreglement ein, in dem der Ablauf der Wette und die Gewinnverteilung festgelegt sind.

1. Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Anteil aus dem kantonalen Kleinlotterie-Kontingent an einen anderen Vereinbarungskanton abtreten, wenn dort eine Kleinlotterie durchgeführt wird zur Finanzierung eines Anlasses

a) mit gesamtschweizerischer Bedeutung;

b) mit überregionaler Bedeutung und einem besonderen Bezug zum Kanton St.Gallen.

2. Wird die Kleinlotterie zu einem anderen gemeinnützigen Zweck durchgeführt, wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

1. Lose einer Kleinlotterie, die von einem anderen Kanton bewilligt wurde, dürfen im Kanton St.Gallen nur mit Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartementes angeboten werden.

2. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn

a) die interkantonale Behörde die Bewilligung zur Durchführung der Kleinlotterie gestützt auf Art. 34 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 genehmigt hat;

b) die Kleinlotterie zusätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 21 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21. April 2020 erfüllt.

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