Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.1 EG-BGS CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - b) Bewilligungsgesuch

I. Kleinspiele - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 EG-BGS · b) Bewilligungsgesuch

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter beantragt die Bewilligung schriftlich oder elektronisch.

2. Die Bewilligungsbehörde kann bei elektronisch eingereichten Gesuchen und Unterlagen auf eine anerkannte elektronische Signatur der Veranstalterin oder des Veranstalters verzichten.

← Art. 3 EG-BGS Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Altersgrenze Art. 5 EG-BGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →