455.1
EG-BGS
CH-SG
Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - b) Bewilligungsgesuch
I. Kleinspiele - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 EG-BGS · b) Bewilligungsgesuch
1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter beantragt die Bewilligung schriftlich oder elektronisch.
2. Die Bewilligungsbehörde kann bei elektronisch eingereichten Gesuchen und Unterlagen auf eine anerkannte elektronische Signatur der Veranstalterin oder des Veranstalters verzichten.