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455.1 EG-BGS CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG-BGS) - Bewilligung und Aufsicht a) Zuständigkeit

I. Kleinspiele - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 EG-BGS · Bewilligung und Aufsicht a) Zuständigkeit

1. Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt

a) Tombolas und Lottoveranstaltungen;

b) lokale Sportwetten.

2. Der Kanton

a) bewilligt und beaufsichtigt die übrigen Kleinspiele. Er kann die Standortgemeinde mit der Kontrolle vor Ort beauftragen;

b) tritt Anteile aus dem Kleinlotterie-Kontingent nach Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019[4] an andere Vereinbarungskantone ab;

c) erteilt das Einverständnis nach Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017[5], wenn die von einem anderen Kanton bewilligte Kleinlotterie auch im Kanton St.Gallen angeboten werden soll.

3. Die Regierung kann die Zuständigkeit für kleine Pokerturniere durch Vereinbarung an einzelne politische Gemeinden oder nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung an alle politische Gemeinden übertragen.

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